Weiterbildungsordnung der DGfS
Ziel der Deutschen Gesellschaft für Systemaufstellungen (DGfS) ist es, die Methoden der System-aufstellung aufzuzeigen und deren Wirksamkeit erlebbar zu machen. Bei der heutigen Vielfalt alternativer Aufstellungsformen und -methoden sind die von Bert Hellinger gefundenen Ordnungen und Dynamiken der Kern und die essenzielle Wissensgrundlage der Aufstellungsarbeit in der DGfS.
Die DGfS bietet Interessierten eine fundierte Weiterbildung, bei der drei wesentliche Aspekte der Aufstellungskompetenz im Mittelpunkt stehen:
• Theoretisches Wissen
• Praktisches Können
• Persönliche Reife und ethische Haltung.
Durch die in dieser Weiterbildungsordnung klar beschriebenen Anforderungen der verschiedenen Stufen der DGfS Anerkennung wird die Qualität in der Arbeit mit Systemaufstellungen gefördert und gesichert, wodurch der in der Satzung der DGfS in § 2, Abs. 8 formulierte Zweck erfüllt wird.
Die Anerkennung als Systemaufsteller/in (DGfS), als Lehrende/r (DGfS), als Weiterbildner/in (DGfS) i.A. und als Weiterbildner/in (DGfS) setzt voraus, dass die betreffende Person grundsätzlich in der Lage ist, diese verantwortungsvolle Tätigkeit auszuüben. Dies schließt die Fähigkeit ein, in herausfordernden Situationen professionell und reflektiert zu handeln sowie das Wohlergehen der Teilnehmenden nicht zu gefährden.
Der Antrag auf Anerkennung als Systemaufsteller/in (DGfS) kann gestellt werden, wenn
• die Teilnahme an einer mindestens zweijährigen, von der DGfS anerkannten Weiterbildung in Systemaufstellungen nachgewiesen wird und
• eine Empfehlung zur Anerkennung vorliegt, die von der/dem für diese Weiterbildung verantwortlichen Weiterbildner/in (DGfS) i.A. bzw. Anerkannte/n Weiterbildner/in (DGfS) ausgestellt wurde.
Diese Weiterbildungsordnung ist Grundlage bei der Bearbeitung von Anträgen durch die Anerkennungskommission.
Anträge auf Anerkennungen
Folgende Anträge zu den jeweiligen Anerkennungen werden laut Satzung § 14, Abs. 2 ff von der Anerkennungskommission bearbeitet und beschlossen:
A: Anerkennung als Systemaufsteller/in (DGfS)
B: Anerkennung als Lehrende/r (DGfS)
C: Anerkennung von Weiterbildungen in Systemaufstellungen (DGfS)
und damit
D: Anerkennung zur/zum Weiterbildner/in (DGfS) in Anerkennung (i.A.)
später
E: Anerkennung zur/zum Anerkannten Weiterbildner/in (DGfS)
DGfS-Weiterbildungsordnung 2025 Seite: 2
A: Anerkennung als Systemaufsteller/in (DGfS)
1. Voraussetzungen
Der/die Bewerber/in verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung.
Der/die Antragstellende hat
• hinreichende Beratungskompetenz aufgrund von
▪ Ausbildung,
▪ beruflicher Tätigkeit oder
▪ Sonstigem,
• eine mindestens zweijährige, von der DGfS anerkannte Weiterbildung absolviert,
• eine detaillierte Teilnahmebestätigung der Anerkannten Weiterbildnerin/des Anerkannten Weiterbildners (DGfS) bzw. der Weiterbildnerin/des Weiterbildners (DGfS) in Anerkennung
mit Angabe der Anzahl der geleisteten Unterrichtseinheiten (UE)1 in folgenden Bereichen:
▪ Theorie, Praxis, Selbsterfahrung und Supervision,
▪ Hospitation,
▪ Peergruppentreffen,
▪ Angaben der Anzahl der Aufstellungen
zu eigenen Themen und
eigenverantwortlich unter Supervision geleiteten,
• eine Empfehlung der Anerkannten Weiterbildnerin/des Anerkannten Weiterbildners (DGfS), der Weiterbildnerin/des Weiterbildners (DGfS) in Anerkennung (i.A.), die/der o.a. Weiterbildung durchgeführt hat.
• der Satzung, den Ethikrichtlinien der DGfS und dem FWW2-Berufskodex zugestimmt.
Fragen zur Anerkennung können an die Geschäftsstelle der DGfS gesandt werden.
2. Antragsverfahren
• Das ausgefüllte Antragsformular zur Anerkennung inklusive der Zustimmungen zu der DGfS-Satzung, den Ethikrichtlinien der DGfS und dem FWW-Berufskodex sind mit allen relevanten Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzureichen.
• Lassen Sie die Anerkennungskommission in ein paar Sätzen daran teilhaben, was Sie motiviert, sich anerkennen zu lassen.
• Ab 1. Mai bzw. ab 1. November des jeweiligen Jahres werden die Anträge von der Anerkennungs-kommission der DGfS geprüft.
• Mit der Einreichung ist eine Bearbeitungsgebühr (siehe DGfS-Beitragsordnung) zu überweisen, diese wird unabhängig vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens einbehalten.
• Die Anträge wie auch die beigelegten Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen.
1 UE = Unterrichtseinheit. Eine UE sind 45 Minuten Unterricht bei durchschnittlich 15 Minuten Pause/UE.
2 FWW = Forum Werteorientierung in der Weiterbildung.
• Nach Antragstellung wird von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung ausgestellt.
• Liegen nach erster Durchsicht alle Unterlagen vor, werden die Anträge der Anerkennungs-kommission zur Bearbeitung weitergeleitet. Strittige Anträge werden von der Anerkennungs-kommission und dem Weiterbildungsausschuss gemeinsam überprüft.
• Die Aufnahme-/Anerkennungsgebühr (siehe DGfS-Beitragsordnung) fällt mit Anerkennung und Ausstellung der Anerkennungsurkunde an.
3. Anerkennung und Verpflichtung
Durch die DGfS anerkannte Systemaufsteller/innen sind berechtigt, sich
Anerkannte Systemaufstellerin (DGfS) / Anerkannter Systemaufsteller (DGfS)
zu nennen und werden in die entsprechende Liste auf der Webseite der DGfS eingetragen.
Die Anerkennung als Anerkannte/r Systemaufsteller/in (DGfS) ist an die Mitgliedschaft in der DGfS gebunden und erlischt bei Austritt aus der DGfS. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch die Nutzungsrechte des Logos Anerkannte Systemaufstellerin (DGfS) bzw. Anerkannter Systemaufsteller (DGfS) und des Siegels des FWW (§ 7, Absatz 8 der Satzung).
Bindend ist die Verpflichtung zu Supervision, Intervision und/oder kontinuierlicher Fortbildung von durchschnittlich mindestens 20 UE im Jahr (mindestens 2/3 davon in der DGfS). Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann vom Weiterbildungsausschuss überprüft werden.
Veranstaltungen der DGfS (Kongresse, Tagungen, Regionalveranstaltungen, Webinare, etc.) werden als kontinuierliche Fortbildung angerechnet.
Der Mitgliedsbeitrag für Anerkannte Systemaufsteller/innen (DGfS) ist der DGfS-Beitragsordnung zu entnehmen.
Mediziner/innen, Psychologische oder ärztliche Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Heilpraktiker/innen oder zur Psycho-therapie berechtigte Heilpraktiker/innen mit mehrjährigen Weiterbildungen in einer oder mehreren psychotherapeutischen Methoden werden auf Wunsch in der Therapeutenliste auf der Webseite der DGfS aufgenommen.
4. Aberkennung
In § 15 der Satzung der DGfS ist geregelt, wann und wie eine Anerkennung als Anerkannte/r Systemausteller/in (DGfS) aus wichtigem Grund entzogen werden kann.
B: Anerkennung als Lehrende/r (DGfS)
Anerkannte Lehrende (DGfS) unterrichten zu spezifischen Themen aus dem verpflichtenden Grundlagen-Curriculum in einer Anerkannten Weiterbildung in Systemaufstellungen (DGfS) oder vermitteln eigene Schwerpunkte, wie beispielsweise zu einem von ihnen entwickelten Aufstellungs-format.
1. Voraussetzungen
Für die Anerkennung zur/zum Lehrenden (DGfS) gelten folgende Voraussetzungen:
• eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft in der DGfS, davon mindestens vier Jahre als Anerkannte/r Systemaufsteller/in (DGfS)
• Aufstellungskompetenz: Mindestens 60 Tage/480 UE praktische Erfahrung in der Leitung von Aufstellungsseminaren
• mindestens 160 UE Supervision/Intervision
• mindestens 20 Tage/160 UE Lehrtätigkeit im beratenden bzw. therapeutischen Kontext oder in Weiterbildungen zu Systemaufstellungen
• mindestens 5 Tage/40 UE Teilnahme an Seminaren zur Vermittlung von Unterrichtskompetenz (Didaktik, Methodik, Präsentation, usw.). Vorhandene pädagogische Qualifikationen können anerkannt werden.
2. Antragsverfahren
• Das ausgefüllte Antragsformular zur Anerkennung als Lehrende/Lehrender (DGfS) ist mit allen relevanten Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzureichen.
• Ab 1. Mai bzw. ab 1. November des jeweiligen Jahres werden die Anträge von der Anerken-nungskommission der DGfS geprüft.
• Mit der Einreichung ist eine Bearbeitungsgebühr (siehe DGfS-Beitragsordnung) zu überweisen, diese wird unabhängig vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens einbehalten.
• Die Anträge wie auch die beigelegten Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen.
• Nach Antragstellung wird von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung ausgestellt.
• Liegen nach erster Durchsicht alle Unterlagen vor, werden die Anträge der Anerkennungs-kommission zur Bearbeitung weitergeleitet. Strittige Anträge werden von der Anerkennungs-kommission und dem Weiterbildungsausschuss gemeinsam überprüft.
• Die Anerkennungsgebühr (siehe DGfS-Beitragsordnung) fällt mit Anerkennung und Ausstellung der Anerkennungsurkunde an.
3. Anerkennung und Verpflichtung
Durch die DGfS Anerkannte Lehrende sind berechtigt, sich
Anerkannte Lehrende (DGfS) / Anerkannter Lehrender (DGfS)
zu nennen, und werden in die entsprechende Datenbank der DGfS eingetragen.
Die Anerkennung als Anerkannte/r Lehrende/r (DGfS) ist an die Mitgliedschaft in der DGfS gebunden. Die Berechtigung zur Nutzung des Status, des entsprechenden Logos und des Siegels des FWW entfällt mit Austritt aus der DGfS (§ 7, Abs. 8 der Satzung).
Der Mitgliedsbeitrag ist der DGfS-Beitragsordnung zu entnehmen.
DGfS-Weiterbildungsordnung 2025 Seite: 5
Bindend ist die Verpflichtung zu Supervision, Intervision und/oder kontinuierlicher Fortbildung von durchschnittlich mindestens 40 UE im Jahr (mindestens 2/3 davon in der DGfS). Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann vom Weiterbildungsausschuss überprüft werden. Veranstaltungen der DGfS (Kongresse, Tagungen, Regionalveranstaltungen, Webinare, etc.) werden als kontinuierliche Fortbildung angerechnet.
4. Aberkennung
In § 15 der Satzung der DGfS ist geregelt, wann und wie eine Anerkennung als Anerkannte/r Lehrende/r (DGfS) aus wichtigem Grund entzogen werden kann.
C: Anerkennung von Weiterbildungen in Systemaufstellungen (DGfS)
1. Rahmenbedingungen
• Für die Anerkennung der Weiterbildung als Anerkannte Weiterbildung in Systemaufstellungen (DGfS) sind die verpflichtende Struktur und das Grundlagen-Curriculum bindend (siehe S. 6 ff dieser Weiterbildungsordnung).
• Die von der DGfS anerkannte Weiterbildung in Systemaufstellungen wird ausschließlich von Anerkannten Weiterbildner/innen (DGfS) bzw. von Weiterbildner/innen (DGfS) in Anerken-nung (i.A.) angeboten und durchgeführt, wobei maximal 1/3 der Weiterbildung von Anerkannten Lehrenden (DGfS) übernommen werden kann. Die Vermittlung der Unterrichts-inhalte des vorgeschriebenen Curriculums der DGfS obliegt ausschließlich den Anerkannten Weiterbildner/innen (DGfS), den Weiterbildner/innen (DGfS) i.A. und den Anerkannten Lehrenden (DGfS).
• Die Anerkennung und die Durchführung einer Anerkannten Weiterbildung (DGfS) ist personengebunden und nicht übertragbar. Institute erhalten keine Anerkennung.
• Bei Ausfall des Anbieters/der Anbieterin der Weiterbildung wird gemeinsam mit dem Weiter-bildungsausschuss und der Anerkennungskommission eine für alle tragbare Übergangslösung gefunden.
• Wird die Weiterbildung von zwei Anerkannten Weiterbildner/innen (DGfS) bzw. von einer/einem Anerkannten Weiterbildner/in (DGfS) und einer/einem Weiterbildner/in (DGfS) i.A. oder von einem/einer verantwortlichen Weiterbildner/in und einer/einem Anerkannten Lehrenden (DGfS) durchgeführt, kann die Hospitation bei Anerkannten Systemaufsteller/innen (DGfS) erfolgen.
• Wird die Weiterbildung nur von einer/einem Weiterbildner/in (DGfS) i.A. bzw. von einer/einem Anerkannten Weiterbildner/in (DGfS) unterrichtet, ist die Teilnahme an mindestens vier der sechs Tage Hospitation bei anderen Anerkannten Weiterbildner/innen (DGfS) erforderlich.
• Die Anerkannten Weiterbildner/innen (DGfS) passen ihre Weiterbildung der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung der DGfS an.
• Die Weiterbildung muss mindestens zu 50 Prozent in Präsenz stattfinden, bis zu 50 Prozent Online-Unterricht ist möglich.
DGfS-Weiterbildungsordnung 2025 Seite: 6
• Neu konzipierte Weiterbildungen müssen zur erneuten Prüfung der Anerkennungskommission vorgelegt werden.
2. Struktur der Weiterbildung
Dauer: mindestens zweijährig
Umfang:
• mindestens 30 Tage/240 UE3 Theorie, Praxis, Selbsterfahrung, Supervision
• mindestens fünf Tage/40 UE Arbeit in Peergruppen
• mindestens sechs Tage/48 UE Hospitation
• mindestens drei Aufstellungen zu eigenen Themen
• mindestens zwei selbst geleitete Aufstellungen unter Supervision
• kontinuierliche Selbsterfahrung und Selbstreflexion
3. Grundlagen-Curriculum
Das nachfolgende Curriculum ist verbindliche Grundlage jeder von der DGfS Anerkannten Weiter-bildung in Systemaufstellungen. Jede/r Weiterbildner/in ergänzt es durch berufs- bzw. arbeitsbereichs- und methodenspezifische Inhalte.
3.1. Grundlagen der Aufstellungsarbeit
• Geschichte der Aufstellungsarbeit und ihrer Weiterentwicklungen
• Phänomenologie und Konstruktivismus in der Aufstellungsarbeit
• Ordnungen und Grunddynamiken in Familiensystemen von Bert Hellinger als essenzielle Wissensgrundlage.
• Kenntnisse von Grunddynamiken in Organisationen, komplexen Systemen und Arbeitssystemen unter Betrachtung weiterer Methoden wie z.B. Struktur- und Erkundungsaufstellungen
• Dynamiken wie Verstrickung/Überlagerung/Verwechslung/Verschiebung/ etc.
• Theorie des Gewissens nach Bert Hellinger – kollektives, persönliches und geistiges Gewissen – unter Berücksichtigung der Aspekte Bindung, Ausgleich, Ordnung
• Systemische Bindungen und Ausgleichsprinzipien
3.2. Haltung und philosophisch-ethische Hintergründe
• Vermittlung der Ethik-Richtlinien der DGfS
• Werte wie Achtung, Ernsthaftigkeit, Furchtlosigkeit, Absichtslosigkeit, Demut
• Schulung von Sammlung, Wahrnehmung, Präsenz und Meditationserfahrung
• Phänomenologische Haltung in Verbindung mit der leeren Mitte
3.3. Methodische Vorgehensweisen
• Gesprächsführung, Anliegenklärung und Hypothesenbildung
• Genogramm/Organigramm
• Direktive/nondirektive Leitung
3 UE = Unterrichtseinheit. Eine UE sind 45 Minuten Unterricht bei durchschnittlich 15 Minuten Pause/UE.
• Aufbau einer Aufstellung, mögliche Prozesse
• Stellvertretung und repräsentierende Wahrnehmung
• Interventionen, Rituale und Lösungssätze
• Prozesskompetenz in schwierigen Situationen
• Krisenintervention und -prävention
• Vor-/Nacharbeit, Dokumentation
3.3 Praxis im Gruppensetting
• Verschiedene Aufstellungsformate und ihre Anwendungen
• Umgang mit Gruppendynamiken
• Verdeckte Aufstellungen
3.4. Praxis im Einzelsetting
• Varianten in der Einzelarbeit (z.B. Bodenanker, Figuren, Imagination, etc.)
3.5. Möglichkeiten und Grenzen von Aufstellungsarbeit
• Einbindung in laufende Beratungs- oder Therapieprozesse
• Indikationen/Kontraindikationen
• Ethische Grenzen
• Rechtliche Grundlagen
3.6. Selbsterfahrung und Supervision
• Mindestens drei Aufstellungen zu eigenen Themen
• Mindestens zwei selbst geleitete Aufstellungen unter Supervision
4. Antragsverfahren
Der Antrag zur Anerkennung einer Weiterbildung kann jederzeit eingereicht werden. Der Anerkennungskommission ist
• die Ausschreibung der Weiterbildung,
• das Curriculum,
• die Aufteilung der Lehrinhalte über die gesamte Weiterbildung und
• das Unterrichtsmaterial vorzulegen.
5. Anerkennung und Verpflichtung
Anbieter/innen von Weiterbildungen in Systemaufstellungen (DGfS) bewerben die Anerkannte Weiterbildung (DGfS) mit folgender Formulierung:
• Anerkannte Weiterbildung in Systemaufstellungen (DGfS) oder
• Die Weiterbildung ist gemäß der Weiterbildungsordnung der DGfS anerkannt.
Darüber hinaus nehmen sie in ihrer Ausschreibung der Weiterbildung folgenden Hinweis auf:
Nach Abschluss dieser Weiterbildung können die Teilnehmenden bei Vorliegen weiterer Voraus-setzungen (siehe Weiterbildungsordnung der DGfS) ihre Anerkennung als Systemaufsteller/in bei der Deutschen Gesellschaft für Systemaufstellungen (DGfS) beantragen.
Die Ausschreibung erfolgt transparent. Die Struktur bzgl. Dauer und Inhalt der von der DGfS aner-kannten Weiterbildung in Systemaufstellungen ist klar ersichtlich.
Die Teilnehmer/innen der Weiterbildung
• kennen die Voraussetzungen, die eine Antragstellung zur Anerkennung als Systemaufsteller/in bei der DGfS möglich machen,
• sind darüber informiert, dass die erforderliche Empfehlung im Ermessen des/der ausführenden Weiterbildners/in (DGfS) i.A. bzw. des/der Anerkannten Weiterbildner/in (DGfS) liegt,
• wissen, dass kontinuierliche Selbsterfahrung und Selbstreflexion ab Beginn der Weiterbildung und später wesentlicher Bestandteil in der Begleitung von Aufstellungsprozessen sind.
D: Anerkennung zur Weiterbildnerin (DGfS) in Anerkennung (i.A.) / zum Weiterbildner (DGfS) i.A.
1. Voraussetzungen
Anerkannte Lehrende (DGfS), die die Anerkennung zur/zum Weiterbildner/in (DGfS) i.A. anstreben,
• beantragen die Anerkennung als Weiterbildner/in (DGfS) i.A. und
• stellen einen Antrag auf Anerkennung ihrer mindestens zweijährigen Weiterbildung in System-aufstellungen,
• achten und würdigen die von Bert Hellinger formulierten Ordnungen und Dynamiken als Kern der Systemaufstellung (DGfS). Die Kenntnis darüber, die Vermittlung dessen und ihre Anwendung werden als Qualitätskriterium der Weiterbildung vorausgesetzt.
• Sie haben eine/einen anerkannte/n Weiterbildner/in (DGfS) gefunden, die/der ihre erste Weiterbildung in Systemaufstellungen als Patin/Pate begleitet. Eine Geschäftsordnung regelt die begleitende Patenschaft.
• Die konzipierte Weiterbildung enthält die verpflichtende Struktur und das Grundlagen-Curriculum (siehe S. 6 ff der Weiterbildungsordnung).
2. Antragstellung
Ein/e Lehrende/r (DGfS) beantragt die Anerkennung zur/zum Weiterbildner/in (DGfS) i.A. mit drei Formularen:
• Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung in Systemaufstellungen
• Antrag auf Anerkennung zur/zum Weiterbildner/in (DGfS) i.A.
• Bestätigung der Patenschaftsübernahme
3. Antragsverfahren
• Die ausgefüllten Antragsformulare sind mit allen relevanten Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzureichen.
DGfS-Weiterbildungsordnung 2025 Seite: 9
• Die Anträge und die beigelegten Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen.
• Mit der Einreichung ist eine Bearbeitungsgebühr (siehe DGfS-Beitragsordnung) zu überweisen, diese wird unabhängig vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens einbehalten.
• Nach Antragstellung wird von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung ausgestellt.
• Liegen nach erster Durchsicht alle Unterlagen vor, werden die Anträge der Anerkennungs-kommission zur Bearbeitung weitergeleitet. Strittige Anträge werden von der Anerkennungs-kommission und dem Weiterbildungsausschuss gemeinsam überprüft (vgl. § 14, Abs.3 der Satzung).
• Die Anerkennungsgebühr (siehe DGfS-Beitragsordnung) fällt mit Anerkennung und Ausstellung der Anerkennungsurkunde an.
4. Anerkennung und Verpflichtung
Der DGfS-Geschäftsstelle ist der Starttermin der ersten Weiterbildung bekanntzugeben und die Liste der Teilnehmer/innen einzureichen.
Die Ausschreibung erfolgt transparent. Die Struktur bzgl. Dauer und Inhalt der von der DGfS aner-kannten Weiterbildung in Systemaufstellungen ist klar ersichtlich.
Die Teilnehmer/innen der Weiterbildung
• kennen die Voraussetzungen, die eine Antragstellung zur Anerkennung als Systemaufsteller/in bei der DGfS möglich machen,
• sind darüber informiert, dass die erforderliche Empfehlung im Ermessen des/der ausführenden Weiterbildners/in (DGfS) i.A. bzw. des/der Anerkannten Weiterbildner/in (DGfS) liegt,
• wissen, dass kontinuierliche Selbsterfahrung und Selbstreflexion ab Beginn der Weiterbildung und später wesentlicher Bestandteil in der Begleitung von Aufstellungsprozessen sind.
Anbieter/innen von Weiterbildungen in Systemaufstellungen (DGfS) bewerben die Anerkannte Weiter-bildung (DGfS) mit folgender Formulierung:
• Anerkannte Weiterbildung in Systemaufstellungen (DGfS) oder
• Die Weiterbildung ist gemäß der Weiterbildungsordnung der DGfS anerkannt.
Darüber hinaus wird in der Ausschreibung der Weiterbildung folgender Hinweis aufgenommen:
Nach Abschluss dieser Weiterbildung können die Teilnehmenden bei Vorliegen weiterer Voraus-setzungen (siehe Weiterbildungsordnung der DGfS) ihre Anerkennung als Systemaufsteller/in bei der Deutschen Gesellschaft für Systemaufstellungen (DGfS) beantragen.
Bindend ist die Verpflichtung zu Supervision durch Anerkannte Weiterbildner/innen (DGfS), Intervision und/oder kontinuierlicher Fortbildung von durchschnittlich mindestens 40 UE im Jahr (mindestens 2/3 davon in der DGfS). Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann vom Weiterbildungsausschuss überprüft werden. Veranstaltungen der DGfS (Kongresse, Tagungen, Regionalveranstaltungen, Webinare, etc.) werden als
DGfS-Weiterbildungsordnung 2025 Seite: 10
kontinuierliche Fortbildung angerechnet. Die regelmäßige Teilnahme an den vierteljährlich stattfindenden Webinaren für Weiterbildende und Lehrende und die Teilnahme an der Vollversammlung der Weiterbildenden und Lehrenden, die mindestens alle drei Jahre stattfindet, dient dem Erhalt der Anerkennung. Die Anerkennung »Anerkannte Weiterbildung (DGfS)« sowie die Anerkennung als »Weiterbildner/in (DGfS) i. A.« erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren eine Weiterbildung durchgeführt wurde.
E: Anerkennung zur Weiterbildnerin (DGfS) / zum Weiterbildner (DGfS)
1. Antragstellung
• Der/die Weiterbildner/in (DGfS) i.A. schickt Folgendes in deutscher Sprache an die Geschäftsstelle:
• das Antragsformular zur Anerkennung als Weiterbildner/in (DGfS),
• die Bestätigung durch die Patin/den Paten der erfolgten ersten Anerkannten Weiterbildung (DGfS),
• die Empfehlung der Patin/des Paten zur Anerkennung als Weiterbildner/in (DGfS),
• die Liste der Teilnehmer/innen der ersten Weiterbildung,
• den Flyer zu der durchgeführten Anerkannten Weiterbildung (DGfS),
• die tabellarische Auflistung der verpflichtenden Supervision/Intervision/Fortbildung in den Jah-ren der durchgeführten Weiterbildung mit Datum und Angabe der UE – inklusive Summen-bildung, einschließlich der Nachweise.
2. Anerkennung und Verpflichtung
Anerkannte Weiterbildner/innen (DGfS) sind berechtigt, sich
Anerkannte Weiterbildnerin (DGfS) / Anerkannter Weiterbildner (DGfS)
zu nennen.
Neben dem Logo Anerkannte Weiterbildung (DGfS) erhält der/die Weiterbildner/in das Logo:
Anerkannte Weiterbildnerin (DGfS) / Anerkannter Weiterbildner (DGfS).
Die Anerkennung als Anerkannte/r Weiterbildner/in (DGfS) – und das damit verbundene Nutzen der entsprechenden Logos – sind an die Mitgliedschaft in der DGfS gebunden. Die Rechte der Nutzung von Status und Logos, inklusive des Siegels des FWW, erlöschen bei Austritt aus der DGfS (siehe § 7, Abs. 8 der Satzung).
Der Mitgliedsbeitrag ist der DGfS-Beitragsordnung zu entnehmen.
Die Ausschreibung erfolgt transparent. Die Struktur bzgl. Dauer und Inhalt der von der DGfS aner-kannten Weiterbildung in Systemaufstellungen ist klar ersichtlich.
Die Teilnehmer/innen der Weiterbildung
• kennen die Voraussetzungen, die eine Antragstellung zur Anerkennung als Systemaufsteller/in bei der DGfS möglich machen,
• sind darüber informiert, dass die erforderliche Empfehlung im Ermessen des/der ausführenden Weiterbildners/in (DGfS) i.A. bzw. des/der Anerkannten Weiterbildner/in (DGfS) liegt,
• wissen, dass kontinuierliche Selbsterfahrung und Selbstreflexion ab Beginn der Weiterbildung und später wesentlicher Bestandteil in der Begleitung von Aufstellungsprozessen sind.
Weiterbildner/innen (DGfS) engagieren sich für die DGfS, unterstützen deren fortlaufende Entwicklung und empfehlen den Teilnehmenden ihrer Weiterbildungsgruppen, das reichhaltige Veranstaltungs-angebot der DGfS wahrzunehmen. Sie weisen die Teilnehmer/innen darauf hin, dass es nach Ablauf der Anerkannten Weiterbildung (DGfS) weitere Lern- und Vertiefungsmöglichkeiten gibt, wie z.B. die Teilnahme an Intervisions- und Supervisionsgruppen oder die Teilnahme an einer Aufsteller/innen-Werkstatt bzw. einem Aufstellungs-Atelier. Diese werden von Anerkannten Weiterbildner/innen (DGfS) angeboten. Dort werden Aufstellungen eigenverantwortlich unter Supervision geleitet, in der Gruppe besprochen, und es werden die theoretischen Grundlagen wiederholt.
Bindend ist die Verpflichtung zu Supervision, Intervision und/oder kontinuierlicher Fortbildung von durchschnittlich mindestens 40 UE im Jahr (mindestens 2/3 davon in der DGfS). Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann vom Weiterbildungs-ausschuss überprüft werden. Veranstaltungen der DGfS (Kongresse, Tagungen, Regionalveranstaltungen, Webinare, etc.) werden als kontinuierliche Fortbildung angerechnet. Die regelmäßige Teilnahme an den vierteljährlich stattfindenden Webinaren für Weiterbildende und Lehrende und die Teilnahme an der Vollversammlung der Weiterbildenden und Lehrenden, die mindestens alle drei Jahre stattfindet, dient dem Erhalt der Anerkennung.
3. Aberkennung
In § 15 der Satzung der DGfS ist geregelt, wann und wie eine Anerkennung als Anerkannte/r Weiterbildner/in (DGfS) aus wichtigem Grund entzogen werden kann.
Die Anerkannte Weiterbildung (DGfS) darf nicht mehr durchgeführt werden.
Sollte aus wichtigem Grund die Anerkennung der Anerkannten Weiterbildung in Systemaufstellungen (DGfS) entzogen werden, erlischt auch die Anerkennung als Weiterbildner/in (DGfS) i.A. bzw. als Anerkannte Weiterbildner/in (DGfS).
Verabschiedet vom Leitungsgremium am 9. April 2025 mit Gültigkeit ab Eintragung der neuen Satzung im Vereinsregister.