Richtlinien zur Anerkennung zum Systemaufsteller (DGfS)
gültig ab 01/ 2018
(Richtlinien im pdf-Format)
Weiterbildungsrichtlinien der DGfS
Anerkennung zum Systemaufsteller (DGfS)
Präambel
Die DGfS versteht Systemaufstellungen als eine systemische Methode, die nach Studien¬- oder Berufsabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung erlernt und angewendet werden kann. Alle „Anerkannten Systemaufsteller (DGfS)" haben an einer von der DGfS anerkannten Weiterbildung in Systemaufstellungen teilgenommen.
Für die Anerkennung zur Systemaufstellerin / zum Systemaufsteller (DGfS) gelten folgende Voraussetzungen:
1. Berufsausbildung und Berufserfahrung
Die Bewerber:innen verfügen über einen abgeschlossenen Grundberuf und eine mehrjährige Berufserfahrung. Jeder, der Systemaufstellungen im Rahmen seiner Tätigkeit einsetzen möchte, verfügt über eine ausreichende Beratungskompetenz, um auch in komplexen Fragestellungen souverän die Klient:innen unterstützen zu können. Unter Beratungskompetenz verstehen wir die Fähigkeit, Einzelne und Gruppen professionell zu begleiten mit der Idee, Lösungen oder Veränderungsprozesse anzustoßen.
2. Weiterbildung in Systemaufstellung
Die Bewerber:innen haben
• eine mindestens zweijährige, von der DGfS anerkannte Weiterbildung absolviert
• der Anerkennungskommission eine hinreichende Beratungskompetenz – wie in Punkt 1 beschrieben – nachzuweisen
• eine Empfehlung der Anerkannten Weiterbildnerin / des Anerkannten Weiterbildners (DGfS)
• den Ethikrichtlinien der DGfS und dem FWW-Berufskodex zugestimmt.
Anerkannt sind auch die Weiterbildungen in Systemaufstellungen
• des ÖfS (Österreichisches forum Systemaufstellungen) und
• des SySt-Instituts München.
Mitglieder der Anerkennungskommission stehen bei Fragen oder Unklarheiten zur Seite.
3. Antragsverfahren
• Das ausgefüllte Antragsformular zur Anerkennung, die unterschriebenen Ethikrichtlinien der DGfS und den unterschriebenen FWW-Berufskodex sind mit allen relevanten Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzureichen.
• Lassen Sie die Anerkennungskommission in ein paar Sätzen daran teilhaben, was Sie motiviert, sich anerkennen zu lassen.
• Einreichtermine sind der 1. Mai und 1. November des jeweiligen Jahres. Die Anträge werden nach diesen Stichtagen von der Anerkennungskommission der DGfS geprüft.
• Mit der Einreichung ist eine Prüfgebühr (siehe DGfS Beitragsordnung) zu überweisen, diese wird unabhängig vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens einbehalten.
• Die Anerkennungsgebühr (siehe DGfS Beitragsordnung) fällt nach Anerkennung und Ausstellung der Anerkennungsurkunde an.
• Nach Antragstellung wird von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung ausgestellt.
• Die Anträge wie auch die beigelegten Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorliegen.
Liegen nach erster Prüfung alle Unterlagen vor, werden die Anträge der Anerkennungskommission zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Strittige Anträge werden von Anerkennungskommission und Weiterbildungsausschuss gemeinsam überprüft.
4. Anerkennung und Selbstverpflichtung
Durch die DGfS anerkannte Systemaufsteller sind berechtigt, sich
• "Anerkannte Systemaufstellerin (DGfS)", bzw.
• "Anerkannter Systemaufsteller (DGfS)"
zu nennen und werden in die entsprechende Liste auf der Webseite der DGfS eingetragen.
Mediziner, Psychologische oder ärztliche Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktiker oder zur Psychotherapie berechtigte Heilpraktiker mit mehrjährigen Weiterbildungen in einer oder mehreren psychotherapeutischen Methoden werden auf Wunsch in der Psychotherapeutenliste auf der Webseite der DGfS aufgenommen.
Die Anerkennung und das Führen des Titels „Anerkannte Systemaufstellerin / Anerkannter Systemaufsteller (DGfS)" ist an die Mitgliedschaft in der DGfS gebunden und erlischt bei Austritt aus der DGfS.
Der Mitgliedsbeitrag für Anerkannte Systemaufsteller (DGfS) ist der Beitragsordnung zu entnehmen.
Ebenfalls bindend ist die Verpflichtung zu Supervision / Intervision und kontinuierlicher Fortbildung von durchschnittlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten im Jahr. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann vom Weiterbildungsausschuss überprüft werden.
Nationale und regionale Veranstaltungen der DGfS (Kongresse, Tagungen, Regionaltage sowie andere ausgewiesene Veranstaltungen) werden als kontinuierliche Fortbildung angerechnet.
Die Richtlinien haben seit dem 1.1.2018 ihre Gültigkeit.