Richtlinien zur Anerkennung zum Weiterbildner für Systemaufstellungen (DGfS)
gültig ab 04/ 2018
(Richtlinien im pdf-Format)
(Richtlinien bis 12/ 2017 im pdf-Format)
Präambel
Die DGfS versteht Systemaufstellungen als eine systemische Methode, die nach Studien- oder Berufsabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung erlernt und angewendet werden kann.
1. Der Status Weiterbildner in Anerkennung (DGfS)
Der Weg zur / zum Weiterbildner:In für Systemaufstellungen (DGfS) führt über die / den Weiterbildner:in in Anerkennung (DGfS). Anerkannte SystemaufstellerInnen (DGfS) oder Lehrende (DGfS) können auf Antrag den Status als Weiterbildner:In in Anerkennung für Systemaufstellungen (DGfS) erhalten.
Die Voraussetzungen für Anerkannte Systemaufsteller:innen (DGfS) dafür sind:
- Aufstellungskompetenz: Praktische Erfahrung in der Leitung von Aufstellungsseminaren, mindestens 60 Tage innerhalb von mindestens fünf Jahren,
- Supervision/Intervision: mindestens 160 Unterrichtseinheiten in fünf Jahren,
- mindestens 20 Tage Lehrtätigkeit im beratenden oder therapeutischen Umfeld oder in Weiterbildungen zu Systemaufstellungen,
- mindestens 5 Tage Weiterbildung in Seminaren zur Vermittlung von Unterrichtskompetenz (Didaktik, Präsentation, Gruppendynamik usw.).
Weitere Voraussetzung für Anerkannte Systemaufsteller:innen (DGfS) und alleinige Voraussetzung für Anerkannte Lehrende (DGfS) sind:
- die Patenschaft einer Anerkannten Weiterbildnerin / eines Anerkannten Weiterbildners für Systemaufstellungen (DGfS), welche(r) die Lehrtätigkeit supervidiert oder verantwortlich mit durchführt und
- die gleichzeitige Beantragung der Anerkannten Weiterbildung (DGfS).
2. Antragsverfahren
- Die ausgefüllten Antragsformulare zur Anerkennung als Weiterbildner:in i.A. für Systemaufstellungen (DGfS) und für eine Anerkannte Weiterbildung (DGfS) sind mit allen relevanten Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzureichen.
- Einreichtermine sind der 1. Mai und 1. November des jeweiligen Jahres.
- Mit der Einreichung ist eine Prüfgebühr (siehe DGfS Beitragsordnung) zu überweisen, diese wird unabhängig vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens einbehalten.
- Die Anerkennungsgebühr (siehe DGfS Beitragsordnung) fällt nach Anerkennung und vor Ausstellung der Anerkennungsurkunde an.
- Die Anträge wie auch die beigelegten Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder übersetzt ins Deutsche vorliegen.
- Nach Antragstellung wird von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung ausgestellt.
Liegen nach erster Prüfung alle Unterlagen vor, werden die Anträge der Anerkennungskommission zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Strittige Anträge werden von Anerkennungskommission und Weiterbildungsausschuss gemeinsam überprüft.
3. Anerkennung und Selbstverpflichtung
Durch die DGfS Anerkannte Weiterbildner sind berechtigt, sich
- Weiterbildnerin / Weiterbildner i.A. für Systemaufstellungen (DGfS)
- Anerkannte Weiterbildnerin / Anerkannter Weiterbildner für Systemaufstellungen (DGfS)
zu nennen und werden in die entsprechende Datenbank der DGfS eingetragen.
Innerhalb von 5 Jahren ist von einem Weiterbildner in Anerkennung eine Anerkannte Weiterbildung (DGfS) durchzuführen. Mit der Bestätigung und einer Empfehlung des Paten wird der Status WeiterbildnerIn für Systemaufstellungen (DGfS) erteilt. Der Status als WeiterbildnerIn in Anerkennung (DGfS) erlischt, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren eine Weiterbildung durchgeführt wurde.
Die Anerkennung und das Führen dieser Titel sind an die Mitgliedschaft in der DGfS gebunden und erlöschen bei Austritt aus der DGfS.
Der Mitgliedsbeitrag ist der DGfS Beitragsordnung zu entnehmen.
Ebenfalls bindend ist die Verpflichtung zu Supervision / Intervision und kontinuierlicher Fortbildung von durchschnittlich mindestens 40 Unterrichtseinheiten im Jahr. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann vom Weiterbildungsausschuss überprüft werden.
Nationale und regionale Veranstaltungen der DGfS (Kongresse, Tagungen, Regionaltage sowie andere ausgewiesene Veranstaltungen) werden als kontinuierliche Fortbildung angerechnet.
4. Aberkennung
Bei schwerwiegenden Verfehlungen im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit kann die Anerkennung - unter Einbeziehung der Klärungsstelle und in Abstimmung mit dem Leitungsgremium - vom Weiterbildungsausschuss entzogen werden. Dies gilt gleichermaßen für Vorgänge, welche erkennbar einem „wettbewerbswidrigen Verhalten“ zuzuordnen sind.
Die Richtlinien erlangen ab dem 1.4.2018 Gültigkeit.
Für Anträge, die bis zum 31.12.2017 eingereicht wurden, gelten die bisherigen Regelungen.