Richtlinien Lehrende

gültig ab 04/ 2018
(Richtlinien im pdf-Format)

 

Weiterbildungsrichtlinien der DGfS
Anerkennung als Lehrende (DGfS)

Präambel

Die DGfS versteht Systemaufstellungen als eine systemische Methode, die nach Studien- oder Berufsabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung erlernt und angewendet werden kann.

1. Der Status Lehrende / Lehrender (DGfS)

Lehrende in der DGfS sind Anerkannte Systemaufsteller:innen (DGfS), die keine eigene 2-jährige Weiterbildung in Systemaufstellung anbieten, sondern in bestehenden anerkannten Weiterbildungen in einzelnen Modulen ihre fundierten Kenntnisse der Aufstellungsarbeit unterrichten oder / und zu spezifischen Themen eigene Seminare anbieten.
Voraussetzungen dafür sind:

• Aufstellungskompetenz: Praktische Erfahrung in der Leitung von Aufstellungsseminaren, mindestens 60 Tage innerhalb von mindestens fünf Jahren
• Supervision/Intervision: mindestens 160 Unterrichtseinheiten in fünf Jahren
• mindestens 20 Tage Lehrtätigkeit im beratenden oder therapeutischen Umfeld oder in Weiterbildungen zu Systemaufstellungen
• mindestens 5 Tage Weiterbildung in Seminaren zur Vermittlung von Unterrichtskompetenz (Didaktik, Präsentation, Gruppendynamik usw.)

2. Antragsverfahren

• Das ausgefüllte Antragsformular zur Anerkennung als Lehrende/Lehrender (DGfS) ist mit allen relevanten Unterlagen bei der Geschäftsstelle einzureichen.
• Einreichtermine sind der 1. Mai und 1. November des jeweiligen Jahres.
• Mit der Einreichung ist eine Prüfgebühr (siehe DGfS Beitragsordnung) zu überweisen, diese wird unabhängig vom Ausgang des Anerkennungsverfahrens einbehalten.
• Die Anerkennungsgebühr (siehe DGfS Beitragsordnung) fällt nach Anerkennung und Ausstellung der Anerkennungsurkunde an.
• Die Anträge wie auch die beigelegten Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder übersetzt ins Deutsche vorliegen.
• Nach Antragstellung wird von der Geschäftsstelle eine Eingangsbestätigung ausgestellt.

Liegen nach erster Prüfung alle Unterlagen vor, werden die Anträge der Anerkennungskommission zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Strittige Anträge werden von Anerkennungskommission und Weiterbildungsausschuss gemeinsam überprüft.

3. Anerkennung und Selbstverpflichtung

Durch die DGfS Anerkannte Lehrende sind berechtigt, sich

• Anerkannte Lehrende / Anerkannter Lehrender (DGfS)

zu nennen und werden in die entsprechende Datenbank der DGfS eingetragen.

Die Anerkennung und das Führen dieser Titel sind an die Mitgliedschaft in der DGfS gebunden und erlöschen bei Austritt aus der DGfS.
Der Mitgliedsbeitrag ist der DGfS Beitragsordnung zu entnehmen.

Ebenfalls bindend ist die Verpflichtung zu Supervision / Intervision und kontinuierlicher Fortbildung von durchschnittlich mindestens 40 Unterrichtseinheiten im Jahr. Die Einhaltung dieser Verpflichtung kann vom Weiterbildungsausschuss überprüft werden.
Nationale und regionale Veranstaltungen der DGfS (Kongresse, Tagungen, Regionaltage sowie andere ausgewiesene Veranstaltungen) werden als kontinuierliche Fortbildung angerechnet.

4. Aberkennung

Bei schwerwiegenden Verfehlungen im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit kann die Anerkennung - unter Einbeziehung der Klärungsstelle und in Abstimmung mit dem Leitungsgremium - vom Weiterbildungsausschuss entzogen werden. Dies gilt gleichermaßen für Vorgänge, welche erkennbar einem „wettbewerbswidrigen Verhalten" zuzuordnen sind.

Die Richtlinien haben seit dem 1.4.2018 ihre Gültigkeit